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Lago di Lei

 

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Veränderung der Landesgrenzen

Karte Valle di Lei

Oben: Karte mit dem Valle di Lei und dem abgetauschten Gebiet

Das italienische Hochtal Valle di Lei befindet sich im Einzugsgebiet des Hinterrheins. Das aus dem Tal kommende Wasser ist somit das einzige italienische, welches in die Nordsee und nicht ins Mittelmeer mündet. Die Anlagen zur Nutzung dieses Wassers wurden jedoch allesamt von den schweizerischen Kraftwerken Hinterrhein gebaut, weshalb die Schweiz nach dem Bau der Staumauer in einem Staatsvertrag mit Italien Gebiet austauschte. Dabei übernahm die Schweiz das Gelände, auf welchem die Staumauer steht. Italien übernahm im Gegenzug die bisher schweizerische Alpe Motta.

 

Gehen wir nun ein wenig genauer auf diesen Staatsvertrag ein:

Luftbild Valle di Lei

Oben: Luftbild des schweizerischen Gebietes
rund ums Valle di Lei

Der Staatsvertrag

Im ersten Artikel dieses im Jahre 1953 von der Bundesversammlung genehmigten Vertrages wird der Austausch beschrieben.

"Art. 1 In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 19414, wird Italien der Schweiz im Val di Lei eine Gebietsfläche im Ausmass von ungefähr 0,5 km2 abtreten, gemäss dem beiliegenden Plan5 im Massstabe von 1:25 000, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Als Gegenleistung wird die Schweiz Italien im Val di Lei eine Gebietsfläche von gleichem Ausmass ohne Rücksicht auf den Bodenwert der ausgetauschten Flächen gemäss den im erwähnten Plan enthaltenen Angaben abtreten."

Der Staatsvertrag trat gemäss Artikel 3 jedoch erst nach Vollendung des Baus in Kraft.

"Art. 3 Die Hoheitsrechte jedes Staates über die auszutauschenden Gebietsflächen werden wirksam nach Beendigung der Arbeiten für die Errichtung der Talsperre, und zwar im Zeitpunkt der Kollaudation6, wie er sich aus den von den beiden Regierungen gemäss der Vereinbarung vom 18. Juni 1949 vorgesehenen Verleihungsurkunden ergibt."

Den gesamten Staatsvertrag samt Erläuterungen finden Sie hier.

 

Das Zusatzprotokoll

Wie bei Rechtsgeschäften üblich, gibt es noch ein zusätzliches Protokoll. In diesem Zusatzprotokoll wird in dem Fall die Erhaltung aller landwirtschaftlichen Betriebe vereinbart wird.

"I Den Eigentümern des auf Grund der Grenzbereinigung unter schweizerische Gebietshoheit gestellten Teiles des Val di Lei wird die freie und unbehinderte Ausübung ihrer Eigentumsrechte auf diesem Gebiet nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung zugesichert."

Sogar der Grenzübergang für das Vieh wurde geregelt.

"III Das den Mitgliedern des «Consorzio Alpi di Lei» oder Pächtern gehörende Vieh sowie das von den Eigentümern oder Pächtern während der Sömmerung in Pacht genommene Vieh darf sich für den Weidgang auf die im Kanton Graubünden gelegenen abgetretenen Weiden begeben. Das Vieh muss nach Italien zurückgeführt werden." […]

Da Vieh ein sehr weitläufiger Begriff ist, wurde auch die Bedeutung des Wortes eingeschränkt.

[…] "Unter Vieh im Sinne der vorliegenden Bestimmungen sind zu verstehen Tiere des Pferde-, Rinder-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie Hunde der Hirten." […]

Damit aber schlussendlich kein Schmuggel von Milch und anderen landwirtschaftlichen Produkten und Gütern aufkommt, gibt es strenge Vorschriften.

[…] "Die Lebens- und Futtermittel, die Gegenstände zur Pflege des Viehs oder zur Verarbeitung der tierischen Produkte sowie das Material für den Bau und den Unterhalt der Hütten und Ställe und allfällig aus Italien eingeführtes Brennholz dürfen zollfrei eingeführt werden, unter der Bedingung, dass diese Waren ausschliesslich im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der durch Realersatz überlassenen Alpen eingeführt und dort verwendet werden. Die nicht gebrauchten und die nicht mehr brauchbaren Gegenstände sollen wieder nach Italien ausgeführt werden.
Die Waren und Tiere dürfen nicht in das übrige schweizerische Zollgebiet übergeführt werden ohne Erlaubnis der zuständigen schweizerischen Zollbehörden und ohne vorgängig die von diesen gestellten Bedingungen erfüllt zu haben. Alle auf den Alpen erzeugten Milchprodukte sollen während ihrer Konservierung und Reifung sowie während des Transportes nach Italien von allen Zoll- und andern Abgaben befreit werden. Unter keinen Umständen sollen der Ausfuhr des Viehs und den in diesem und den vorhergehenden Artikeln erwähnten Produkten nach Italien Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden.
Die Bewirtschafter der Alpweiden sollen ein genaues Verzeichnis über die eingeführten Waren und das eingeführte Vieh führen. Dieses Verzeichnis soll alle nach den Alpweiden eingeführten Waren enthalten und in bezug auf das Vieh und die der Alpbewirtschaftung dienenden Geräte laufend nachgeführt werden. Das nachgeführte Verzeichnis ist den schweizerischen Zollbehörden auf Begehren vorzuweisen." […]

Das gesamte Zusatzprotokoll samt Erläuterungen finden Sie hier.